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Pushbacks an der deutsch-österreichischen Grenze?

“They were taken to a ‘police station’. Despite expressing the intention to seek asylum, the respondent was ‘brought to a holding cell’ where five other individuals were also detained. He reported that the individuals detained included two Afghan nationals, one Syrian national from Raqqa, one Indian national and one Turkish national. […] His personal belongings were searched, and he was requested to ‘strip completely naked in front of them’. He recounted that he was even asked to ‘squat in front of them to see if I was hiding something somewhere’”1

BVMN Report

Berichte Über Pushbacks

Das Border Violence Monitoring Network (BVMN), von dem neben vielen anderen Organisationen auch Blindspots Mitglied ist, sammelt Berichte über Pushbacks von Menschen auf der Flucht und veröffentlicht diese auf ihrer Website „borderviolence.eu“. Auf einer interaktiven Karte sind die Orte, an denen die Pushbacks stattgefunden haben, mit roten Flecken markiert und ein kurzer Blick zeigt, dass der Großteil der Testimonials von Pushbacks in der Balkanregion, an den EU-Außengrenzen zu Bosnien und Serbien, berichten. Seit Ende Mai 2023 gibt es jedoch auch ein paar wenige rote Punkte an der deutsch-österreichischen Grenze, nachdem die österreichische Organisation Push-Back Alarm Austria sechs Testimonials auf der Website des BVMN veröffentlichte.2

Die Betroffenen berichten, dass sie auch im Beisein von Dolmetscher*innen mehrfach bei deutschen Beamt*innen nach Asyl angesucht hatten und trotzdem ohne Einleitung eines regulären Asylverfahrens nach Österreich zurücktransportiert wurden.

„Despite expressing his intention to seek asylum, he was instead informed that he would have to pay a fine because he had ‘entered Germany irregularly’.3

“He reported that he was dropped in the street in Salzburg shortly after the border bridge.”4

“if you come back again you will go to prison or you will get a fine”5

Diese Berichte lassen auf systematische Pushbacks durch die deutsche Bundespolizei schließen.

Offizielle Zahlen

Bekräftigt wird diese Annahme durch die offiziellen Polizeistatistiken, die durch die Fraktion der LINKEN im Bundestag abgefragt wurde6.In den Polizeistatistiken wird zum Beispiel dokumentiert, wie viele Menschen unerlaubt einreisen7, wie viele ein Asylgesuch stellen und wie viele zurückgewiesen werden. Die Zahlen zeigen, dass von den Menschen, die über Österreich einreisen laut Bundespolizei nur ein sehr kleiner Prozentteil nach Asyl fragt, während an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz wesentlich mehr Asylanträge gestellt werden.

Im Jahr 2022 sind 22.824 Menschen an der Grenze von Österreich nach Deutschland eingereist, davon haben laut der Statistik 2.771 ein Asylgesuch gestellt und 14.675 wurden zurückgewiesen, das sind nur 12% Asylgesuche. Von den 14.675 zurückgewiesenen Personen stammen 9.980 Personen aus einem der 15 wichtigsten Asylherkunftsländer, somit handelt es sich bei 68% der Zurückgewiesenen um Menschen aus den Top-Asylherkunftsländern. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2022 an der Grenze zu Polen 15.198 unerlaubte Einreisen registriert, von denen 9.520 einen Asylantrag gestellt haben, also 62% Asylgesuche. An der Grenze zu Tschechien waren es 2022 16.071 Einreisen und 8.329 Asylgesuche, also 51% und an der Grenze zur Schweiz 10.472 Einreisen und 6.006 Asylgesuche, also 57%.

Gleichzeitig liegt die prozentuale Zurückweisung an der Grenze zu Österreich bei 64%, an der Grenze zu Polen bei 0,44%, an der Grenze zu Tschechien bei 1,78% und an der Grenze zur Schweiz bei 24,8%. Es gibt keine Erklärung dafür, wieso ausgerechnet an der Grenze zu Österreich Menschen scheinbar kein Asylgesuch stellen, es stellt sich also die Frage, ob an dieser Grenze, an der seit 2015 stationäre Grenzkontrollen stattfinden, Asylgesuche zum Teil „überhört“, oder ignoriert, und Menschen unrechtmäßig nach Österreich abgewiesen werden. Insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Großteil der abgewiesenen Personen aus Asylherkunftsländern kommen. Wie wahrscheinlich ist es, dass bei diesen Menschen nicht von einem Asylgesuch auszugehen ist?

Tareq Alaows, der flüchtlingspolitische Sprecher von ProAsyl, hat dazu passend auf Twitter geschrieben:

Von der Bundespolizei wird so getan, als haben restlos alle dieser tausenden zurückgewiesenen Menschen „nur für einen Spaziergang“ die Grenze zu Deutschland überquert.

Tareq Alaows – X (Twitter)

Aber ab wann handelt es sich um einen illegalen Pushback?

Äußert eine Person ein Asylgesuch darf sie nicht ins Nachbarland zurückgeschickt werden. Dieses Zurückweisungsverbot ergibt sich aus Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Das sogenannte „Non-Refoulment“-Prinzip8, welches mit dem „Verbot der Ausweisung und Zurückweisung“ besagt, dass kein Mensch aufgrund von „Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung“ ausgewiesen oder zurückgewiesen werden darf. Außerdem darf gemäß Artikel 19 der Grundrechte Charta der EU niemand in einen Staat abgeschoben werden, wenn ihm oder ihr dort ein „ernsthaftes Risiko oder Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht“9. Dies trifft auch für den Fall zu, dass sie ursprünglich nicht die Voraussetzungen einer legalen Einreise erfüllt hat.

Um festzustellen, ob die Flüchtlingseigenschaften der GFK auf eine Person im Einzelfall zutreffen, muss ein faires Verfahren durchgeführt werden, da immer die Möglichkeit besteht, dass eine Person sonst Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt ist. Wird einer Person trotz Asylgesuch eine Einzelfallprüfung auf Asyl verwehrt, so wird das als Pushback bezeichnet10. Das beinhaltet sowohl die Zurückweisung nach Grenzübertritt in das Land, von dem aus sie die Grenze überquerten, als auch die Zutrittsverweigerung zu einem Land, wenn ein Asylgesuch vorliegt. Den betroffenen Personen wird so die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen und das Asylgesuch prüfen zu lassen genommen.

Das bedeutet, dass ein Pushback in jedem Fall illegal ist, da wie oben beschrieben laut GFK und Grundrechtecharte der EU jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft werden muss.

Da die GFK jedoch keine Möglichkeit bietet Verstöße zu ahnden, kann ohne Konsequenzen gegen diese verstoßen werden. Auch die EU verstößt gegen die GFK und so kommt es an den EU-Außengrenzen immer wieder zu rechtswidrigen Zurückweisungen, die regelmäßig auf der Website des BVMN dokumentiert werden.

Zum Teil finden auch sogenannte Kettenpushbacks statt, das heißt, dass Menschen über mehrere Landesgrenzen hinweg gepushbackt werden. Das könnte dann so aussehen, dass eine Person erst an der Österreichischen Grenze zu Slowenien zurückgewiesen wird, dann von slowenischen Polizist:innen nach Kroatien abgeschoben wird, wo die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt wird und heute ohne Obdach an der Serbisch-Ungarischen Grenze sitzt. Ein Gebiet, auf dem die interaktive Karte des BVMN vollgefüllt ist von Berichten zu Polizeigewalt bis hin zu Folter. So würde eine Person, ohne zu prüfen, ob sie nicht Recht auf Asyl in Österreich besitzt, in eine extrem Prekäre Situation gebracht. 

Und das ist nicht einfach nur ein theoretisches Beispiel. Das ist Realität für Ayoub N., der bis (Stand 2022) noch in Serbien ohne Obdach festsitzt. In seinem Fall wurde ein Gerichtsverfahren gegen die Österreichischen Behörden eingeleitet, der zugunsten der gepushbackten Person entschieden wurde. Trotzdem hat er keine Erlaubnis zur Einreise nach Österreich erhalten11.

Eine Zurückweisung ist auch dann rechtswidrig, wenn eine Person schon einen Asylantrag in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gestellt, oder aus diesem nach Deutschland einreist, der Asylantrag muss trotzdem zunächst in Deutschland in einer Erstaufnahmestelle geprüft werden12. Die Zuständigkeit für Asylanträge innerhalb der EU wird durch die sogenannte Dublin-III-Verordnung geregelt13. Das soll bezwecken, dass jeder Asylantrag nur durch einen Mitgliedstaat geprüft wird, um Sekundärmigration innerhalb der EU zu verhindern14

Schon lange wird kritisiert, dass die Dublin-III-Verordnung keine faire Verteilung innerhalb der EU möglich macht, da die Staaten an der EU-Außengrenze wesentlich mehr Ankünfte haben als die Staaten in der Mitte der EU. Das hat auch für Schutzsuchende die Auswirkungen, dass sie durch Überlastung der Grenzstaaten in prekären Umständen leben müssen. Außerdem wird ihnen die Freiheit genommen, selbst zu entscheiden in welchem Land sie Asyl beantragen möchten. Und trotzdem, auch die Dublin Verordnung sagt klar aus: jeder Einzelfall muss in dem Land geprüft werden, in dem der Asylantrag gestellt wurde.

Laut Bundesregierung reiche es für ein Asylgesuch aus, das Wort Asyl zu sagen, darüber hinaus würde es auch reichen nur deutlich zu machen, dass ein Asylgesuch vorliegt, durch die Worte Schutz, Verfolgung, oder ähnliches. Sogar nur Gesten, die ein Schutzgesuch deutlich machen, würden ausreichen [6]. Wenn ein Asylgesuch besteht, dann muss die Person an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet werden, die Bundespolizei hat hier kein Prüfungsrecht, selbst wenn die Beamt:innen meinen, dass der Wunsch nach Asyl nicht begründet ist, müssen sie die Person trotzdem weiterleiten.

Das  heißt die Bundesregierung  bezieht sich hier (in der Antwort) auf die Gesetze, an  die sich die Europäische Union inklusive Deutschland nicht hält,  wie durch die zahlreichen veröffentlichten Testimonials sichtbar wird.

Die Testimonials, die von Pushback Alarm Austria aufgenommen wurden, zeigen aber: sogar trotz explizitem Asylgesuch, auch in Gegenwart von Dolmetscher:innen, wurden Schutzsuchende zurückgewiesen. Eine Abweisung an der deutschen Grenze wäre nur rechtens, wenn Personen nicht nach Asyl fragen. 

Auch an der Grenze von Österreich zu Slowenien fanden Pushbacks statt, die jedoch 2021/2022 durch Gerichtsverfahren als rechtswidrige Praxis benannt und beendet werden konnten, da in allen drei Verfahren den Schutzsuchenden recht gegeben wurde. In den Gerichtsverfahren wurde unter anderem das festgestellt, was von vielen NGOs schon lange kritisiert wird, und zwar, dass systematisch gepushbackt wird. Heißt, dass die Handlung der Zurückweisung keine Einzelfälle sind, sondern abgesprochen, geplant und gewollt15.

Eben diese Systematik widerspricht nicht nur europäischem Recht. Sie reiht sich ein in eine Praxis der Entmenschlichung und Solidaritätslosigkeit, entgegen all den so genannten „Europäischen Werten“, die laut Politiker:innen so hohen Stellenwert hätten. Die Pushbacks an der deutschen Grenze reihen sich ein in Zustände, wie die Situation an den EU-Außengrenzen im Balkan oder zu Belarus, das Sterbenlassen zahlreicher Menschen im Mittelmeer oder neu geschlossene Abkommen zur Reduktion der Fluchtmigration über das Mittelmeer, und zur „Übernahme“ von Geflüchteten mit Ländern wie Tunesien. Tunesien, wo es dieses Jahr erst massenhaft zu rassistischen Übergriffen und Ausschreitungen gegenüber Menschen aus Ländern südlich der Sahara gekommen ist, ausgelöst durch eine von Rassismen durchzogene Rede von Präsident Kais Saied16. Die Kooperation mit ’sicheren Drittstaaten‘ reiht sich ein die Debatten über die GEAS-Reform, die eine drastische Verschlechterung der Situation für PoM an den europäischen Außengrenzen bedeuten würde.17


Grenzbrücke zwischen Deutschland und Österreich

Was passiert mit Menschen nach dem Pushback?

Die Folge für zurückgewiesene Menschen ist häufig, keinen Ort zum Schlafen zu haben, weniger Ressourcen für das erneute Versuchen einen Asylantrag zu stellen und zum Teil kein Telefon, weil es ihnen von der deutschen Polizei abgenommen wurde. Dabei ist ein Smartphone essenziell, um auf viele Ressourcen zuzugreifen, zum Beispiel sich mit Maps zu orientieren, zu sehen wo man gestrandet ist; oder die Möglichkeit, Google Translate zu benutzen, um mit Menschen in der Umgebung kommunizieren zu können. Vor allem aber müssen Menschen ihre Asylanträge an Orten stellen, an die sie nicht gehen wollten, ihnen wird die Bewegungsfreiheit genommen, es wird aktiv verhindert, dass sie an Orte gehen, an denen sie Bezugspersonen haben. Bezugspersonen, die nach einer Flucht, die nicht selten traumatisierende Momente beinhaltet, und während eines langwierigen und zermürbendem Asylprozess unglaublich wichtig sind. 

Eine der betroffenen Personen beschrieb auch in einem der Testimonials, wie die österreichischen Beamt:innen nach einem Asylgesuch sagten, er solle nach Belgien oder Holland weitergehen. In Österreich gäbe es kein Asyl.

“I told them I wanted to ask for asylum, but we were told to leave. They told us: “there is no asylum in Austria. Everything is full. Go to Holland or Belgium!““

The officers then reportedly showed the respondent to the train station in Salzburg and told him to leave Austria.18

BVMN

Ein weiterer Bericht beschreibt, wie eine zurückgewiesene Person zwei Nächte in einer Zelle verbringen musste, weil er sich weigerte, seine Fingerabdrücke zu geben. Erst als er zustimmte wurde er freigelassen.

‘I did not know where to go next. I asked the police officers where I was supposed to go and the Austrian police officers only answered: “Go away! Austria no! Go to Italy”’.19

BVMN

Diese Erfahrungsberichte zeigen, was für Folgen eine Abweisung von Schutzsuchenden haben kann. Sie werden zwischen den rassistischen Interessen von Staaten zerrieben, finden keinen Ort an dem sie Schutz suchen dürfen. Dabei sollte man im Kopf behalten, dass das Flüchtlingsrecht zum Ziel hat, Menschen vor Verfolgung zu schützen – nicht Staaten vor Menschen.

Deutschland muss sich an die vorhanden Gesetze halten und darf nicht aufgrund von lauten, menschenverachtenden Stimmen strukturell Gruppen von Menschen ihre Grundrechte absprechen. Durch die Missachtung der (extrem niedrigen) Kriterien eines Asylgesuchs werden rassistische nationale Interessen über Europa- und Menschenrecht gestellt. Doch es geht hier nicht nur darum, dass internationales Recht und die europäische Menschenrechtskonvention durch diese Pushbacks verletzt wird. Es geht darum, dass Schutzsuchende Menschen dauerhaft mit Abweisung und Rassismus konfrontiert sind. 

 Darum fordern wir Bewegungsfreiheit für alle!




  1. Sie wurden zu einer „Polizeistation“ gebracht. Obwohl er die Absicht geäußert hatte, Asyl zu beantragen, wurde der Befragte „in eine Arrestzelle“ gebracht, in der auch fünf andere Personen festgehalten wurden. Er berichtete, dass unter den Festgenommenen zwei afghanische Staatsangehörige, ein syrischer Staatsangehöriger aus Raqqa, ein indischer Staatsangehöriger und ein türkischer Staatsangehöriger waren. […] Seine persönlichen Gegenstände wurden durchsucht, und er wurde aufgefordert, sich „vor ihnen völlig nackt auszuziehen“. Er erzählte, dass er sogar aufgefordert wurde, ‚vor ihnen in die Hocke zu gehen, um zu sehen, ob ich irgendwo etwas verstecke‘.
    ↩︎
  2. https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/belege-fuer-systematische-pushbacks-nun-auch-an-der-deutsch-oesterreichischen-grenze/
    ↩︎
  3. „Obwohl er seine Absicht geäußert hatte, Asyl zu beantragen, wurde ihm stattdessen mitgeteilt, dass er ein Bußgeld zahlen müsse, weil er ‚irregulär nach Deutschland eingereist‘ sei.“ ↩︎
  4. „Er berichtete, dass er in Salzburg kurz nach der Grenzbrücke auf der Straße abgesetzt wurde.“ ↩︎
  5. „Wenn du wiederkommst, kommst du ins Gefängnis oder du bekommst eine Geldstrafe“
    ↩︎
  6. Deutscher Bundestag Drucksacke 20/5674, 2023; Drucksache 20/8274, 2023
    ↩︎
  7. „Illegale Einreise“ – sogenannte Illegale Einreisen werden im politischen Diskurs immer mehr problematisiert. Dabei gibt es für viele Menschen, die nach Asyl suchen gar keine Möglichkeit auf legalem Weg einzureisen. Und anstatt „legale“, sichere Fluchtwege zu schaffen wird die Flucht an sich kriminalisiert, wodurch sie sich auf gefährlichere Routen und Strategien zur Grenzüberschreitung verlagert. Tatsächlich ist es so, dass ein Mensch der Unerlaubt – also ohne die nötigen Dokumente – nach Deutschland eingereist ist um nach Asyl zu fragen NICHT für diese unerlaubte Einreise bestraft werden darf.
    ↩︎
  8. Art.33 GFK, 1951 ↩︎
  9. Art.19 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, 2000 ↩︎
  10. https://www.ecchr.eu/glossar/push-back/ ↩︎
  11. https://www.diepresse.com/6150249/verwaltungsgerichtshof-pushbacks-nach-slowenien-waren-rechtswidrig ↩︎
  12. UNHCR Deutschland ↩︎
  13. (Art.1 Dublin-III-VO, 2013) ↩︎
  14. BAMF ↩︎
  15. https://www.vwgh.gv.at/medien/mitteilungen/ro_2020130013.html ↩︎
  16. https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-rassismus-schwarze-101.htm
    ↩︎
  17. Gemeinsames-Statement_GEAS_16.05.2023_final.pdf (proasyl.de) ↩︎
  18. „Ich sagte ihnen, dass ich um Asyl bitten wollte, aber wir wurden aufgefordert, zu gehen. Sie sagten uns: „Es gibt kein Asyl in Österreich. Alles ist voll. Geht nach Holland oder Belgien!““
    Die Beamten sollen den Befragten dann zum Bahnhof in Salzburg gebracht und aufgefordert haben, Österreich zu verlassen.
    ↩︎
  19. Ich wusste nicht, wohin ich als nächstes gehen sollte. Ich fragte die Polizisten, wohin ich gehen sollte, und die österreichischen Polizisten antworteten nur: „Geh weg! Österreich nein! Geh nach Italien“. ↩︎