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Angemessene Ernährung – ein Menschenrecht

Ausreichende Ernährung ist ein menschliches Grundbedürfnis. Die physischen und psychischen Konsequenzen von Fehlernährung1, insbesondere Unterernährung, treffen Individuen unmittelbar, sind aber auch im gesellschaftlichen und politischen Kontext Ursache und Begleiterscheinung vielfältiger Krisen. Unter Hunger oder Mangelernährung zu leiden, ist oft kein individuelles Schicksal, sondern Ergebnis komplexer nationaler oder globaler Prozesse. Das Problem von Fehlernährung geht damit über jede Einzelperson hinaus!

„Das Recht auf angemessene Nahrung ist verwirklicht, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, jederzeit physischen und wirtschaftlichen Zugang zu angemessener Nahrung oder Mitteln zu ihrer Beschaffung hat.“

Allgemeine Bemerkung 12 des Sozialausschusses (UN Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte) von 1999

Mit der Gründung der UN, insbesondere mit gleichzeitiger Etablierung der Unterorganisation für Nahrung und Landwirtschaft (Food and Agriculture Organization, FAO), wurde die Verbesserung der Weltnahrungssituation in die Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft gehoben. Bereits 1948 in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) enthalten, wurde das „Recht auf angemessene Nahrung“ im UN-Sozialpakt, Artikel 11 (1966) erneut anerkannt und seitdem von über 100 Staaten ratifiziert. Die Verwirklichung des „Rechts auf angemessene Nahrung“ auf nationaler Ebene liegt, wie bei Menschenrechtskonventionen üblich, prinzipiell in der Eigenverantwortung der unterzeichnenden Staaten. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die unterzeichnenden Staaten durch ausreichende Maßnahmen Rahmenbedingungen zur verbesserten Nahrungsversorgung und -verteilung zu schaffen.

LEBENSMITTEL MÜSSEN VERFÜGBAR, ZUGÄNGLICH UND ANGEMESSEN SEIN

Die Zielstellung des Rechts auf Nahrungsversorgung bezieht sich auf drei Kernpunkte: Lebensmittel müssen verfügbar, zugänglich und angemessen sein.

Ein Schutzsuchender kocht Essen über einem Feuer, nur die Hände sind zu sehen

Verfügbarkeit: Menschen muss es möglich sein, die natürlichen Ressourcen zur Lebensmittelgewinnung zu nutzen. Sofern Menschen ihre Nahrungsmittel nicht selbst produzieren, müssen Lebensmittel auf Märkten oder in Geschäften erhältlich sein.

Zugänglichkeit: Der physische und wirtschaftliche Zugang zu Nahrungsmitteln muss gegeben sein. Das heißt, dass Lebensmittel im relativen Kontext bezahlbar sein sollten. Der physische Zugang beschreibt die prinzipielle Möglichkeit für alle Menschen, Nahrung erwerben zu können – beispielsweise durch Ausbau von Infrastruktur in abgelegenen Regionen oder durch eine Krisenversorgung betroffener Gebiete nach Naturkatastrophen.

Angemessenheit: Die Lebensmittel müssen, unter Berücksichtigung von Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand, dazu geeignet sein, die erforderlichen Ernährungsbedürfnisse (auch unter Berücksichtigung kultureller Rahmenbedingungen) zu decken. Damit sollen Fehlernährungen und die Folgen versteckten Hungers2, verursacht durch einseitige Ernährung und zu geringe Aufnahme von Vitaminen und Spurenelementen, reduziert werden.

DAS RECHT AUF ERNÄHRUNG, ABER NICHT DAS RECHT, ERNÄHRT ZU WERDEN

Das Menschenrecht auf angemessene Ernährung setzt strukturelle Maßnahmen der Unterzeichnenden gegen Hunger und Fehlernährung als Ziel. Eine gute, eigenständige Ernährung der Menschen soll möglich gemacht werden. Daraus resultiert jedoch nicht ohne Weiteres auch das subjektive Recht der Einzelnen, ernährt zu werden.

Einer gerichtlichen Durchsetzung des Rechts auf angemessene Ernährung stehen hohe Hürden entgegen – selbst wenn der betreffende Staat das Abkommen unterzeichnet hat. Auch auf internationaler Ebene ist die Durchsetzungskraft begrenzt: Die Möglichkeit einer Individualbeschwerde wurde erst in einem – bis jetzt nur von 46 Staaten unterzeichneten – Fakultativprotokoll eingeführt. Der zuständige Ausschuss kann aber auch dort nur eine Empfehlung aussprechen. In der Rechtswirklichkeit zeigt sich deshalb ein altbekanntes Bild: Ein (Menschen-)Recht zu haben, bedeutet nicht immer, dass man dieses auch bekommt.

ANGEMESSENE NAHRUNG FÜR SCHUTZSUCHENDE – WIR HANDELN JETZT

Collage mit Essen und der Aufschrift: "FOOD IS NOT A CRIME - Jeder Mensch hat das Recht auf angemessene, ausreichende und gesunde Nahrung"
#foodisnotacrime – Teile unseren Aufruf jetzt!

Wir warten nicht, wir handeln! Während internationale Abkommen und nationale Gesetzgebung strukturelle Bedingungen des (Welt-)Hungers bekämpfen sollen, wollen wir vor individuellen Notlagen nicht die Augen verschließen.

Die Ernährung von mehreren hundert Schutzsuchenden in der bosnisch-kroatischen Grenzregion ist nicht gesichert. Die Sperrzone, in der sie sich befinden, ist infrastrukturell abgelegen. Der Zugang zu Lebensmitteln ist stark erschwert, teilweise faktisch nicht möglich.

Wir wollen dort ansetzen, wo staatliche oder internationale Strukturen keine unmittelbare Lösung anbieten. Deswegen versorgen wir aktuell Personen in dieser Region mit Essenspaketen – und dabei brauchen wir deine Unterstützung!

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Glossar:

1 Fehlernährung bezeichnet eine entweder zu hohe oder niedrige Kalorien- und Nährstoffaufnahme, die in Konsequenz zu Unter- oder Überernährung führt. Fehlernährung führt in vielen Fällen zu einem erhöhten Krankheits- und damit weitreichendem Gesundheitsrisiko.

2 Versteckter Hunger bezeichnet nicht gedeckten Bedarf an Vitaminen und Mineralstoffen in Folge von einseitiger Ernährung oder einem erhöhten individuellen Bedarf. Insbesondere in Wachstumsphasen oder bei vulnerablen Gruppen ist die Gefahr von verstecktem Hunger oft unterschätzt, da es nicht nur auf die Menge an Nahrung, sondern auch auf ihre Zusammensetzung ankommt.