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Familie – Wer darf kommen und zu wem?
Familienzusammenführung im Asylrecht. Ein Kommentar.

Es ist der 25. Dezember und ein außergewöhnliches Jahr geht damit bald zu Ende. Viele von uns feiern dieser Tage Weihnachten. Und wahrscheinlich ebenso viele von uns haben sich in den letzten Tagen gefragt – was geht, was geht nicht? Kann ich meine Familie treffen? Wie kann ich (ältere) Familienmitglieder schützen? Die Diskussionen um den Wert eines traditionell westlich Familienfestes wurde anhand der Lockerungen öffentlich und heiß geführt. Ganz abgesehen davon, dass nicht alle Menschen Weihnachten feiern: Einige von euch werden, vielleicht schweren Herzens, auf den Familienbesuch verzichtet haben, für Andere ist das Weihnachtsfest ohne die Familie undenkbar.

Wir möchten die Gelegenheit dazu nutzen, um die Aufmerksamkeit auf den „Wert und Schutz der Familie“ im Kontext des Asylverfahrens zu lenken. Denn auch hier zeigt sich: Der rechtliche Wert und Schutz der (deutschen) Familie ist ein anderer. Viele schutzberechtigte Personen sind nicht nur dieses Jahr von ihren Familienmitgliedern getrennt. Viele von Ihnen wissen nicht, wann und ob sie ihre Familie wieder in die Arme schließen können.

Wer zur Familie gehört – das definiert das Gesetz

Grundsätzlich haben anerkannte Schutzberechtigte nach deutschem Recht Anspruch auf einen sogenannten „privilegierten Familiennachzug“. Konkret heißt das, dass nach positivem Abschluss des Asylverfahrens einer „sog. Stammberechtigten Person“ weitere Familienmitglieder im Antragsland Deutschland ebenfalls schutzberechtigt sind. Was erstmal vielversprechend klingt, ist bei genauerem Hinschauen aber an viele Bedingungen geknüpft: Gesetze definieren, wer zur Familie gehört, wer nicht und welche genauen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Antrag zu bewilligen. So fallen beispielsweise nur minderjährige, ledige Geschwister unter die Definition der „Familie“. Es gilt, Fristen einzuhalten, Beweise vorzubringen usw. Außerdem gibt es eine Unterscheidung zwischen Familienasyl und Familiennachzug mit unterschiedlichen Konsequenzen für die Aufenthaltstitel der nachziehenden Familienmitglieder. Und natürlich gibt es noch einen gewissen Ermessensspielraum der Behörden, um individuelle Fälle zu prüfen – das kann für die Bewilligung von Vor- oder Nachteil sein.

Subsidiärer Schutz – Familienzusammenführung hat ein Limit

Angehörige von Schutzberechtigten, die den Status „subsidiär Schutzberechtigte“ innehaben, dürfen seit 2018 ebenfalls einen Antrag stellen – allerdings werden nur 1.000 Personen pro Monat aufgenommen und es wird priorisiert. Familienzusammenführung in Deutschland hat also ein Limit. Schutzberechtigt sind – vereinfacht gesagt – in Deutschland staatlich Verfolgte („Asylberechtigt“), nicht-staatlich und staatlich verfolgte („Flüchtlinge“) und die eben genannten „subsidiär Schutzberechtigten“. Darunter fallen Personen, die unter keine der ersten Kategorien fallen, die jedoch beweisen können, dass ihnen bei Rückkehr ernsthafte Gefahr droht, wie beispielsweise durch Folter oder einen bewaffneten Konflikt im Herkunftsland. Im Hinblick auf den Wert von Familie sind sie damit in der Praxis Schutzberechtigte zweiter Klasse und müssen darauf hoffen, dass ihre Angehörigen irgendwann Teil der 1.000 genehmigten Anträge pro Monat sind.

Familienzusammenführung für alle Schutzberechtigten!

Wenn wir uns also dieses Jahr etwas zu Weihnachten wünschen, dann Folgendes: Das gleiche Recht auf Familienzusammenführung für alle anerkannten Schutzberechtigten. Das Asylverfahren in Deutschland scheint es bestimmten Personengruppen zu erschweren, ihre Familien wiederzusehen und damit ein Stück Normalität in einem fremden Land zu gewinnen. Denn wer kann sich schon ein neues Leben aufbauen, wenn vielleicht die Liebsten immer noch in Gefahr schweben? Der „Schutz von Ehe und Familie“ ist unserem Grundgesetz verankert (Art 6 GG) und sollte für alle hier lebenden Personen gelten!

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